Psychologische Sachverständige
Ich erstelle als Psychologische Sachverständige im Auftrag des Familiengerichts Gutachten gem. § 163 FamFG. Meine langjährigen Erfahrungen in der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und deren Eltern und meine fachlichen Qualifikationen befähigen mich, ein umfassendes Gutachten zu erstellen. Meine psychologischen und sozialtherapeutischen Kenntnisse können kindeswohldienliche Maßnahmen gem. § 1666 BGB unterstützen. Ich analysiere systemisch ressourcenorientiert unter Einbeziehung anerkannter psychologischer Testverfahren.
Besondere Fachkenntnisse habe ich im Umgang mit psychisch auffälligen Menschen, insbesondere in den Bereichen Psychiatrie und Suchtmittelabhängigkeit.
Ich trage zur Klärung der Fragen über die Elterliche Sorge gem. §§1626 BGB und folgende bei. Überlegungen zum Lebensmittelpunkt eines Kindes nach Trennung und Scheidung der Eltern, beantworte ich unter Berücksichtigung des Wohles und des Willens des Kindes. Ebenso prüfe ich im Bereich der Umgangsgestaltung des Kindes mit den Eltern gem. § 1684 BGB die Lösungsmöglichkeiten.
Ich überprüfe im Auftrag des Familiengerichtes die Erziehungsfähigkeit der Eltern zum Schutz der Kinder und Jugendlichen.
Weiterhin beantworte ich Fragen zur Rückführung eines Kindes/Jugendlichen zu seinen Eltern oder einem Elternteil, nach einem Heimaufenthalt oder dem Aufenthalt in einer Pflegefamilie.
Eine lösungsorientierte Begutachtung gem.§ 163 Abs.2 FamFG führe ich in Familien durch, wenn die Kommunikation konstruktiv möglich ist. Die Voraussetzung ist, dass keine chronische Verstrickung in einem hochkonflikthaften Familiensystem vorliegt. Im Auftrag des Familiengerichtes fördere ich das Herstellen eines Einvernehmens bei strittigen Elternkonflikten, soweit es dem Kindeswohl nicht entgegensteht.
Lösungsorientierte Begutachtung gem. § 163 Abs.2 FamFG
Im Verlauf der Begutachtung kann eine lösungsorientierte Vorgehensweise umgesetzt werden, wenn diese auf Anordnung des Gerichts oder eines richterlichen Beschlusses angeregt worden ist.
Verfahrensbeistand nach § 158 FamFG
Auf Antrag des Familiengerichts kann ich als Verfahrensbeistand beauftragt werden. Meine Aufgabe ist es, die Interessen des minderjährigen Kindes, die seine Person betreffen,wahrzunehmen.