Lösungsorientierte Begutachtung gem. § 163 Abs.2 FamFG
Einwirken auf das Herstellen eines Einvernehmens bei strittigen Elternkonflikten, soweit es dem Kindeswohl nicht entgegensteht, gem. §163 Abs. 2 FamFG
Im Verlauf der Erstellung eines Gutachtens kann eine lösungsorientierte Vorgehensweise umgesetzt werden, wenn diese auf Anordnung des Familiengerichts oder eines richterlichen Beschlusses angeregt worden ist.
Voraussetzung:
*Familiensysteme, die konfliktreduzierenden oder –lösenden Interventionen gegenüber zugänglich sind. Die Bereitschaft und Fähigkeit der Beteiligten, niederschwellige Interventionen umsetzen zu können, muss vorhanden sein.
* Beauftragung durch das Familiengerichts sowie Kostenübernahme.
Ausschlusskriterien:
*Chronische Verstrickung eines hochkonflikthaften Geschehens.
*Multiple Belastungen des Familiensystems.
*Ausgeprägte mangelnde Problemeinsicht.
*Ungenügende Hilfeakzeptanz.
*Beleidigende und bedrohende Kommunikation der Elternteile.
Ziele:
*Durchführung von vermittelnden Gesprächen und Erarbeitung von Vereinbarungen, die dem Richter/der Richterin mitgeteilt und von diesem/dieser bestätigt werden.
*Konfrontation destruktiver Konfliktbewältigungsmuster im Familiensystem durch Einsatz systemischer Methoden .
*Stärkung der elterlichen Eigenverantwortung und autonomen Gestaltung des Familienlebens. Die Eltern werden in die Lage versetzt, selbst entscheiden zu können, wie sie z.B. die familiale Nachtrennung organisieren wollen. Unterstützung der Bereitschaft zur Kompromissbildung und Kooperationsbereitschaft.
*Diese Vorgehensweise beinhaltet auch die Erläuterung der Untersuchungsergebnisse, das Kind betreffend. Dies fördert die Einsicht der Eltern, die Perspektive ihres Kindes besser wahrnehmen zu können.
*Förderung der Bindungstoleranz: Trotz der Trennung werden die Eltern in die Lage versetzt, miteinander zu kooperieren und die Bindung des Kindes zu dem anderen Elternteil, besser zulassen zu können. Dies entlastet das Kind in einem bestehenden Loyalitätskonflikt.
*Entlastung des Kindes Verantwortung für die Eltern zu übernehmen durch Stärkung der Konfliktlösefähigkeit der Erwachsenen. Dies fördert den Abbau einer Parentifizierung.
*Prozessdiagnostische Begleitung in Phasen des Probehandelns. Reflexion der weiteren Entwicklung.
Transparenz:
Sollte eine familiare Entwicklung in Gang kommen, so kann diese, in die abschließende Bewertung und Beantwortung der gerichtlichen Fragestellung, einbezogen werden. Eine Transparenz der Inhalte an die Beteiligten im Verfahren wird gewährleistet durch Zwischenberichte an das Familiengericht und der Anfertigung von Protokollen der einzelnen Schritte, die in die Begutachtung eingebunden werden können.